# 28 VerwaltungsR AT – Anhörung gem. § 28 VwVfG

Hört, hört, eine ganze Folge ausschließlich zur Anhörung! Christian Walz, Richter und AG-Leiter, trifft sich mit Claas Stodollick und Klaus Neitzke, um über die Anhörung nach § 28 VwVfG zu sprechen. Claas ist Regierungsdirektor und Klaus Oberregierungsrat bei der Bezirksregierung Münster. Sie leiten schon seit Jahren öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaften und sprechen darüber, worauf es bei der Anhörung gem. § 28 VwVfG in Klausuren aus dem 2. Staatsexamen nach ihrer Erfahrung ankommt. In dieser unscheinbaren Norm steckt nämlich mehr Examensstoff als manch einer denken mag. Es geht dabei nicht nur um die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 28 VwVfG, sondern zu Gast sind u.a. auch folgende Themen: Polizei- und Ordnungsrecht, Grundrechte, aktuelle Rechtsprechung und allgemeine Klausurtipps. Also diese Folge zur Anhörung anhören, um sich nicht unliebsames Prüferfeedback anhören zu müssen!

Viel Spaß mit der Folge! 🙂

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Entscheidungen aus der Folge:

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2023 – 5 A 3548/20

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2021 – 5 A 1386/20

BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 – 6 C 8/21

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Kapitelmarken:

00:00 Einführung

04:02 Klausurrelevanz

06:03 Bedeutung & Funktionen der Anhörung

13:14 Voraussetzungen der Anhörung

17:51 Entsprechende Anwendbarkeit

23:48 Wen muss man anhören?

26:30 Wie genau hört man an?

28:44 Urteil des OVG Münster vom 17.10.2023

39:45 Entbehrlichkeit der Anhörung

44:00 Gegenwärtige Gefahr bei Wohnungsverweisung

49:34 Ermessen bei § 28 II VwVfG

51:25 Unbeachtlichkeit nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG

58:34 § 46 VwVfG

01:05:43 Urteil des OVG Münster vom 22.06.2021

01:18:36 Urteil des BVerwG vom 26.04.2023

01:26:00 Fazit

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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

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