# 60 Rspr.-Battle 4.1! ZwangsvollstreckungsR vs. K.O.-Tropfen (+Autowaschanlagen-Teaser)

Es ist wieder soweit! Nach ihrem Zirkus-Abenteuer (Folgen #44 und #45!) stürzt sich das RefPod-Team – allesamt Richter und AG-Leitende – wieder in den „Kampf um’s Recht“ (erneut: Jhering) und duelliert sich mit messerscharfen Entscheidungen. Wer wird dieses Mal die Krone erringen? Ist es Richard Ademmer, der eine Forderung so schnell im Kreis abtreten lässt, dass dem Titel ganz schwindlig wird? Oder tropft Anna Henrichs mit einer kriminell lehrreichen Entscheidung die anderen K.O.? Derart in Bedrängnis will Christian Walz gerade dazu ansetzen, mit Lappenbürste und Heckspoiler seinen Titel zu verteidigen, da stolpert auch Christoph Spielmann mit einer schartigen Teilbaugenehmigung verspätet in die Aufnahme und bringt so den ganzen Zeitplan durcheinander. Erlebt deshalb in dieser ersten von zwei Folgen die „Runde 1“ des vierten Rechtsprechung-Battles. Stimmt auf Instagram am Freitag (21.03.2025) über den Rundensieg ab – „Runde 2“ folgt in der kommenden Woche. Viel Spaß beim Hören!

Besprochene Entscheidungen:

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – VII ZB 54/21

BGH, Beschluss vom 08.10.2024 – 5 StR 382/24

Erwähnte RefPod-Folgen:

„Kurze Zwischenfrage: Ist eine Luftpumpe ein Labello?“ bei Spotify, Apple, YouTube.

„# 49 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung“ bei Spotify, Apple, YouTube.

„# 44 Rspr.-Battle/Zirkus 3.1! Straßenverkehrsdelikte vs. ZPO-Zustellung/Frist+Berufung“ bei Spotify, Apple, YouTube.

Kapitelmarken:

00:00 Einleitung

05:40 Bedeutung aktueller Rechtsprechung fürs Examen

07:32 Aktuelle Entscheidung des BGH zum Zwangsvollstreckungsrecht (Erinnerung, sofortige Beschwerde, Gläubigeridentität, Rechtsnachfolgeklausel)

35:46 Aktuelle Entscheidung des BGH zu der Frage, ob K.O.-Tropfen ein gefährliches Werkzeug iSd. StGB sind

55:44 Teaser: Waschanlagen-Entscheidung des BGH

01:02:22 Ein wildes Christoph erscheint 

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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

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