Wie macht der Esel? Ih-Ah! Was das mit dem Bescheid zu tun hat, das erfahrt Ihr in der zweiten Folge zur Behördenklausur (und vieles mehr). Claas und Klaus (Regierungsdirektor und Oberregierungsrat, beide AG-Leiter) wissen auch in dieser Folge „Bescheid“. Christian Walz, Richter und AG-Leiter, steht den beiden als Gesprächspartner zur Allgemeinverfügung (ja, ja – ich weiß). Das alles wird garniert mit einem praktischen Fallbeispiel aus dem Waffenrecht. In diesem Sinne: „Feuer frei!“ – hier kommt die neue Folge!
Bitte beachten: Seit dem 31.10.2024 gilt ein neuer § 46 Abs. 6 WaffG, der in weiterem Umfang als bisher die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes anordnet. Dadurch erübrigt sich die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Abgabe der Waffenbesitzkarte und Munition.
Siehe auch unseren Musterbescheid.
Teil 1 zur Behördenklausur bei Spotify, Apple und YouTube.
Viel Spaß mit der Folge! Wir freuen uns, wenn du uns bewertest, weiterempfiehlst und abonnierst! 🙂
RefPod-Folge u.a. zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen bei Spotify, Apple und YouTube.
Skript zum Öffentlichen Recht im Assessorexamen von VRVG Michael Huschens (VG Köln)
Kapitelmarken:
00:00 Einleitung
03:40 Zweckmäßigkeitserwägungen (Fortsetzung)
04:00 Befangenheit
07:48 Anhörung und weitere Ermittlungen
08:55 Bearbeitungsfristen und Verwirkung
10:18 Bekanntgabe und Zustellungsfiktion
23:20 Rechtsbehelfsbelehrung
24:00 Bekanntgabefiktion
29:45 Nebenbestimmungen
31:08 Störerauswahlermessen
33:03 Ermessen im Übrigen
34:30 Wichtigste Zweckmäßigkeitserwägungen im Überblick
35:50 Praktische Entschließung
37:43 Bescheidkopf
39:55 Tenor
41:44 Sachverhaltsdarstellung
43:30 Rechtliche Erwägungen
46:00 Insbes.: Verweise in das Gutachten
48:00 Anrede bei anwaltlicher Vertretung
48:45 Begründung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
49:00 Grußformel, Unterschrift, Rechtsbehelfsbelehrung
51:25 Das praktische Fallbeispiel
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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.