Den Elefant haben sie in Folge 2 aus dem Raum geschickt (Zeitform: Perfekt!), nun setzen sie in der finalen Folge 3 die Kochmützen auf (Präsens!): Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, legen ihre gesammelten Einkäufe aus den früheren Folgen 1 und 2 auf den Küchentisch und kochen nun – erst einmal streng nach Rezept – mit den sieben Grundzutaten einen schmackhaften Tatbestand. Dabei trennen sie Rechtsansichten von Behauptungen, Streitiges vom Unstreitigen und den Tatbestand von tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen so sorgsam wie das Eigelb vom Eiweiß – damit es ja kein Rührei gibt (auch wenn Christian es mag!). Sie sprechen darüber, wann und wie man einen Tatbestand mit einem guten Einleitungssatz würzt (und wann man es besser lässt), weshalb man von emotionalen Geschmacksverstärkern die Finger lassen sollte, befassen sich mit Standardvarianten wie „Tatbestand à la Widerklage“ und „Prozessaufrechnung“ und entführen Euch zuletzt noch in die Finessen der Molekularküche von „Replik“ und „Duplik“. Guten Appetit – es war uns eine Freude gewesen (Plusquamperfekt!)! 🙂
RefPod-Folgen, auf die in der Folge Bezug genommen wird:
# 2 Wie schreibe ich eine gute Beweiswürdigung?“: Spotify, Apple Podcasts, YouTube.
# 9 Versäumnisurteil & Einspruch 1 (Einführung & Tatbestand): Spotify, Apple Podcasts, YouTube.
# 23 Erledigung im Zivilprozess 1: Spotify, Apple Podcasts, YouTube.
# 37 Das gehört VOR die Zulässigkeit!: Spotify, Apple Podcasts, YouTube.
Kapitelmarken
00:00 Einleitung
02:03 1. Einleitungssatz
09:42 2. Unstreitiges
17:16 3. Streitiges Klägervorbringen
28:22 4. Kleine Prozessgeschichte
35:22 5. Anträge
44:20 Aufbau bei Klage und Widerklage
46:46 6. Streitiges Beklagtenvorbringen
54:33 Qualifiziertes Bestreiten
59:33 Einrede der Verjährung
01:00:27 Prozessaufrechnung
01:07:47 Replik und Duplik
01:15:23 7. Große Prozessgeschichte
01:21:42 Die drei wichtigsten Tipps
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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.