# 79 StA-Klausur 5 (Anklageschrift)

„Na, wie geht’s?“ – „Ich kann nicht klagen.“ Was grundsätzlich gut ist, ist schlecht, wenn man (an)klagen können muss. Wie insbesondere bei der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsklausur! Wer diesen erzwungenen Einstieg nicht goutiert, freut sich vielleicht darüber, dass mit dieser Folge unsere große Reihe zur S1-Klausur ihren glorreichen Abschluss findet. Ein Blick zurück: In Folge 1 habt ihr gelernt, wie man das materielle A-Gutachten verfasst, in den Folgen 2 und 3, wie sich das prozessuale B-Gutachten fast von alleine schreibt und in der Folge 4, wie man mittels Abschluss- bzw. Begleitverfügung  die Anklage (mit der richtigen Anzahl an Überstücken!) zum Gericht bekommt. Was zum Gericht bekommt? Richtig, die Anklageschrift – Ziel und Herzstück all Eurer Überlegungen! Anna Henrichs, Richterin, und Lisa Walter, Staatsanwältin, beide AG-Leiterinnen, widmen sich nunmehr diesem Schlussstein der S1-Klausur und sprechen dabei unter anderem über Klausurrelevanz, verkorkste Merksätze, einsichtige Gliederungen, richtige Zeitformen, Jugendliche und Heranwachsende und – natürlich – DIE DREI GOLDENEN TIPPS™.

Anna und Lisa haben für Euch ein Muster für die Abfassung einer Anklage verfasst, an dem sich die Folge ein wenig entlanghangelt und das Ihr hier abrufen könnt. Damit endet unsere Reihe zur S1-Klausur – viel Spaß beim Hören!

Kapitelmarken:

00:00 Einleitung

04:27 Keine Anklageschrift = durchgefallen? Relevanz / Zeiteinteilung

08:02 Aufbau der Anklageschrift / § 200 StPO, Nr. 110 RiStBV

15:43 Rubrum 

18:56 Anklagesatz

22:25 Abstraktum 

36:59 Konkretisierung

47:01 Normenkette

49:16 Strafanträge / öffentliches Interesse

50:11 Beweismittel

54:29 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

56:00 Anträge

57:09 Unterschrift / Zusammenfassung 

59:17 Besonderheiten bei U-Haft 

01:05:40 Mehrere Angeschuldigte 

01:13:08 Besonderheiten im Jugendrecht

01:16:54 Drei goldene Tipps

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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

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