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    # 96 Berufungsrecht 3 (Zweckmäßigkeitserwägungen, praktischer Aufgabenteil)

    Berufungsrecht die Dritte! Nach Folge 1 (Grundlagen und Zulässigkeit) und 2 (Begründetheit der Berufung) hier nun die abschließende dritte Folge zu den berufungstypischen Zweckmäßigkeitserwägungen und zur Erstellung des Schriftsatzentwurfs. Wir hoffen: Mit dieser Folgenreihe zum Berufungsrecht wird Eure Bearbeitung in der Korrektur nicht ABGEÄNDERT oder gar AUFGEHOBEN, sondern vielmehr fachliche Anwürfe jedweder Art ZURÜCKGEWIESEN (wenn nicht gar bereits VERWORFEN). Der/die Kundige merkt: Der Satz gerade eben enthielt Anspielungen, die voll zu goutieren Euch nach dem Hören dieser Folge nicht schwer fallen sollte! Daneben werden viele berufungstypische Fragestellungen angesprochen, die in den vorherigen Folgen keinen Platz fanden oder dort nur angerissen werden konnten (die Timecodes am Ende der Shownotes geben Euch einen Überblick). Sonst noch was? Ja: Hier findet Ihr das in der Folge besprochene Kurzskript zur Berufung, das auch Schriftsatzmuster enthält. Ein bisschen Wasser müssen wir aber in den Wein gießen: Christoph klingt in dieser remote aufgenommenen Folge aufgrund eines improvisierten Aufnahmesettings blecherner als gewohnt (redet aber – hoffentlich – kein Blech). Viel Spaß beim Hören! 

    Kapitelmarken:

    00:00 Einleitung

    03:49 Zweckmäßigkeit allgemein / Berufungseinlegung, § 519 ZPO

    10:04 Verschlechterungsverbot, § 528 ZPO

    13:39 Allgemeines zur Berufungsbegründung, § 520 ZPO

    16:49 Berufungsanträge, § 520 III 2 Nr. 1 ZPO

    23:37 „Aufhebung und Zurückverweisung“, § 538 II ZPO

    29:39 Nebenanträge und Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung, §§ 719, 707 ZPO

    36:25 Antrag auf Vollstreckbarerklärung des unangefochtenen Teils, § 537 ZPO

    40:43 Bezeichnung der Parteirollen

    43:23 Anträge des Berufungsbeklagten

    45:20 Bezeichnung der Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit, § 520 III 2 Nr. 2 ZPO

    51:25 Bezeichnung Konkreter Anhaltspunkte, die Richtigkeits-/Vollständigkeitszweifel begründen, § 520 III 2 Nr. 3 ZPO

    53:51 Bezeichnung von Noven und deren Zulassungsgründe, § 520 III 2 Nr. 4 ZPO

    55:05 Praktischer Aufgabenteil: Berufungsbegründung

    59:16 PKH und Berufung

    01:03:55 Klageänderung, Aufrechnung, Widerklage, § 533 ZPO

    01:08:53 Tatbestandsberichtigungsantrag

    01:11:35 Anschlussberufung, § 524 ZPO

    01:19:57 Praktischer Aufgabenteil: Berufungserwiderung und Anschlussberufung

    01:23:40 Fazit

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    Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

    # 95 Die Einziehungsklage

    Wie heißt es gleich so schön zum Bereicherungsrecht?-„Im Dreipersonenverhältnis verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise.“ Anders bei der Einziehungsklage, wo die schematische Betrachtungsweise nicht nur erlaubt, sondern geboten ist! Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sorgen mit ihrer zweiten Folge zum Recht der Forderungspfändung, dass Ihr im Bermuda-Dreieck zwischen Zwangsvollstreckungsgläubiger, Zwangsvollstreckungsschuldner und Drittschuldner nicht die Orientierung verliert, sondern am Ende nachvollziehen könnt, weshalb die Einziehungsklage für das LJPA so – nun ja – anziehend ist, gehen doch hier Zwangsvollstreckungsrecht (Wirksamkeit des PfÜB!), allgemeines Zivilprozessrecht (Prozessführungsbefugnis, Streitverkündung!) und allgemeines Schuldrecht (der ganze Rest!) eine glückliche Verbindung ein. Und apropos glücklich: Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Begrüßung

    03:30 Die Konstellation der Einziehungsklage

    10:42 Statthaftigkeit: Normale Leistungsklage

    12:06 Zuständigkeit

    15:40 Prozessführungsbefugnis

    19:16 Rechtschutzbedürfnis

    25:49 Muss der Gläubiger dem Schuldner den Streit verkünden nach § 841 ZPO?

    28:12 Besonderheiten im Urteil, wenn der Streit verkündet wird

    30:44 Begründetheit: Obersatz

    32:34 Die Einziehungsberechtigung

    42:53 Das Bestehen der Forderung

    47:50 Eigene Einwendungen des Drittschuldners gegen den Gläubiger

    51:09 Schutzvorschriften und Einwendungen des Drittschuldners im Verhältnis zum Schuldner nach §§ 404 ff BGB

    01:04:41 Schutzvorschrift § 836 ZPO

    01:07:00 Einwendungen gegen die titulierte Forderung?

    01:09:15 Schadensersatzklage nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO

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    # 94 Alles rund um den PfÜB

    Wie formuliert gleich § 883 Abs. 1 ZPO in prosaischer Schlichtheit? „Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.“ Das versteht jeder. Aber: Wie funktioniert das eigentlich, wenn es nicht um bewegliche Sachen, sondern um Forderungen geht? Die sind zwar – in der Diktion der ZPO – immerhin auch „beweglich“ nämlich „bewegliches Vermögen“. Aber: Wie nimmt man eine Forderung weg? Und wer tut das? Antworten hierauf findet man in den §§ 828 ff. ZPO, die weit weniger verständlich sind als § 883 Abs. 1 ZPO. Wie gut, dass Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sich in Fortsetzung unserer Reihe zum Zwangsvollstreckungsrecht dem „PfÜB“ widmen, dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss. Dessen Voraussetzungen und Wirkungen werden von den beiden liebevoll seziert und in das beliebte Schema „Römisch I. bis V.“ (RefPod-Folge # 49!) eingepasst. Zugleich wird so der Boden bereitet für die Einziehungsklage, in der vieles von dem in dieser Folge Besprochene gerade NICHT geprüft wird. Und nicht vergessen: „A“ kommt vor „I“! Hä? Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Begrüßung und Einleitung

    01:50 Prüfungsschema I-V

    05:40 Konstellation Gläubiger – Schuldner – Drittschuldner

    13:30 Funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, § 828 Abs. 1 ZPO

    17:35 Antrag auf Erlass des PfÜB

    25:25 Zug-um-Zug Verurteilung, § 765

    28:22 örtliche Zuständigkeit , § 828 Abs. 2 ZPO

    30:20 Arrestatorium und Inhibitorium, § 829 Abs. 1 ZPO

    37:34 Zustellung an den Drittschuldner ist Wirksamkeitsvoraussetzung, § 829 Abs. 3

    39:41 Unpfändbare Forderungen, § 811 ZPO

    42:30 Abtretungsverbot = Unpfändbarkeit? § 851 ZPO

    49:38 Anhörung des Schuldners? Nein, § 834 ZPO

    51:44 Wirkungen der Pfändung

    56:32 Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO

    01:01:29 Der Überweisungsbeschluss

    01:04:18 Wirkungen der Überweisung

    01:15:10 Rechtsbehelfe gegen den PfÜB

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    # 93 Berufungsrecht 2 (Begründetheit, Tatsachenbindung, Novenrecht)

    Berufungsrecht die Zweite! Nach ihrem Einstieg in der vergangenen Woche werfen sich Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, nun mitten hinein ins Getümmel der Begründetheitsprüfung und stoßen dort auf DIE beiden zentralen Normen des Berufungsrechts – § 529 Abs. 1 ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO, die von den beiden liebevoll seziert und in den Klausurkontext eingeordnet werden. Was ist der Unterschied zwischen tatbestandlichen Feststellungen und solchen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO? Wann sind die ersteren bindend und wann die letzteren? Wann darf ich in der Berufungsinstanz neu vortragen und wie war das gleich mit der erstmaligen Ausübung von Gestaltungsrechten? Wir sind uns sicher: Diese Folge weckt keine „Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel“ (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO!), sondern verschafft Euch einen mehr als profunden Eindruck über das Herzstück einer Berufungsklausur.

    Das Zusatzmaterial (Schemata, Beispiele, Schriftsätze) zur Berufungsreihe, das wir anlässlich dieser Folge mit weiteren Beispielen ausgebaut haben, findet ihr hier.

    Es folgt noch eine finale Folge 3, aber erst einmal: Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Einleitung

    01:56 Obersatz und Schema

    05:22 Verfahrensfehler

    09:57 Zulässigkeit der Klage

    13:42 Begründetheit der Klage

    16:33 Beweiskraft des Tatbestandes, § 314 ZPO

    20:55 Grds. Bindung an erstinstanzliche Feststellungen, § 529 I Nr. 1 1. Hs. ZPO

    27:01 Ausnahmsweise keine Bindung bei Vollständigkeits-/Richtigkeitszweifeln, § 529 I Nr. 1 2. Hs. ZPO

    36:00 Verfahrensfehler bei Tatsachenfeststellung

    45:00 Verstoß gegen § 286 ZPO

    50:38 Tatbestandsberichtigungsantrag, § 320 ZPO

    59:30 Novenrecht, § 531 ZPO

    01:16:43 Unstreitiger Vortrag

    01:25:32 Die 4 Berufungstöpfe!

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    # 93 BerufungsR 2 (Begründetheit, Tatsachenbindung, Novenrecht)

    Berufungsrecht die Zweite! Nach ihrem Einstieg in der vergangenen Woche werfen sich Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, nun mitten hinein ins Getümmel der Begründetheitsprüfung und stoßen dort auf DIE beiden zentralen Normen des Berufungsrechts – § 529 Abs. 1 ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO, die von den beiden liebevoll seziert und in den Klausurkontext eingeordnet werden. Was ist der Unterschied zwischen tatbestandlichen Feststellungen und solchen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO? Wann sind die ersteren bindend und wann die letzteren? Wann darf ich in der Berufungsinstanz neu vortragen und wie war das gleich mit der erstmaligen Ausübung von Gestaltungsrechten? Wir sind uns sicher: Diese Folge weckt keine „Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel“ (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO!), sondern verschafft Euch einen mehr als profunden Eindruck über das Herzstück einer Berufungsklausur.

    Das Zusatzmaterial (Schemata, Beispiele, Schriftsätze) zur Berufungsreihe, das wir anlässlich dieser Folge mit weiteren Beispielen ausgebaut haben, findet ihr hier.

    Es folgt noch eine finale Folge 3, aber erst einmal: Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Einleitung

    01:56 Obersatz und Schema

    05:22 Verfahrensfehler

    09:57 Zulässigkeit der Klage

    13:42 Begründetheit der Klage

    16:33 Beweiskraft des Tatbestandes, § 314 ZPO

    20:55 Grds. Bindung an erstinstanzliche Feststellungen, § 529 I Nr. 1 1. Hs. ZPO

    27:01 Ausnahmsweise keine Bindung bei Vollständigkeits-/Richtigkeitszweifeln, § 529 I Nr. 1 2. Hs. ZPO

    36:00 Verfahrensfehler bei Tatsachenfeststellung

    45:00 Verstoß gegen § 286 ZPO

    50:38 Tatbestandsberichtigungsantrag, § 320 ZPO

    59:30 Novenrecht, § 531 ZPO

    01:16:43 Unstreitiger Vortrag

    01:25:32 Die 4 Berufungstöpfe!

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