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    # 95 Die Einziehungsklage

    Wie heißt es gleich so schön zum Bereicherungsrecht?-„Im Dreipersonenverhältnis verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise.“ Anders bei der Einziehungsklage, wo die schematische Betrachtungsweise nicht nur erlaubt, sondern geboten ist! Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sorgen mit ihrer zweiten Folge zum Recht der Forderungspfändung, dass Ihr im Bermuda-Dreieck zwischen Zwangsvollstreckungsgläubiger, Zwangsvollstreckungsschuldner und Drittschuldner nicht die Orientierung verliert, sondern am Ende nachvollziehen könnt, weshalb die Einziehungsklage für das LJPA so – nun ja – anziehend ist, gehen doch hier Zwangsvollstreckungsrecht (Wirksamkeit des PfÜB!), allgemeines Zivilprozessrecht (Prozessführungsbefugnis, Streitverkündung!) und allgemeines Schuldrecht (der ganze Rest!) eine glückliche Verbindung ein. Und apropos glücklich: Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Begrüßung

    03:30 Die Konstellation der Einziehungsklage

    10:42 Statthaftigkeit: Normale Leistungsklage

    12:06 Zuständigkeit

    15:40 Prozessführungsbefugnis

    19:16 Rechtschutzbedürfnis

    25:49 Muss der Gläubiger dem Schuldner den Streit verkünden nach § 841 ZPO?

    28:12 Besonderheiten im Urteil, wenn der Streit verkündet wird

    30:44 Begründetheit: Obersatz

    32:34 Die Einziehungsberechtigung

    42:53 Das Bestehen der Forderung

    47:50 Eigene Einwendungen des Drittschuldners gegen den Gläubiger

    51:09 Schutzvorschriften und Einwendungen des Drittschuldners im Verhältnis zum Schuldner nach §§ 404 ff BGB

    01:04:41 Schutzvorschrift § 836 ZPO

    01:07:00 Einwendungen gegen die titulierte Forderung?

    01:09:15 Schadensersatzklage nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO

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    Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

    # 94 Alles rund um den PfÜB

    Wie formuliert gleich § 883 Abs. 1 ZPO in prosaischer Schlichtheit? „Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.“ Das versteht jeder. Aber: Wie funktioniert das eigentlich, wenn es nicht um bewegliche Sachen, sondern um Forderungen geht? Die sind zwar – in der Diktion der ZPO – immerhin auch „beweglich“ nämlich „bewegliches Vermögen“. Aber: Wie nimmt man eine Forderung weg? Und wer tut das? Antworten hierauf findet man in den §§ 828 ff. ZPO, die weit weniger verständlich sind als § 883 Abs. 1 ZPO. Wie gut, dass Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sich in Fortsetzung unserer Reihe zum Zwangsvollstreckungsrecht dem „PfÜB“ widmen, dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss. Dessen Voraussetzungen und Wirkungen werden von den beiden liebevoll seziert und in das beliebte Schema „Römisch I. bis V.“ (RefPod-Folge # 49!) eingepasst. Zugleich wird so der Boden bereitet für die Einziehungsklage, in der vieles von dem in dieser Folge Besprochene gerade NICHT geprüft wird. Und nicht vergessen: „A“ kommt vor „I“! Hä? Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Begrüßung und Einleitung

    01:50 Prüfungsschema I-V

    05:40 Konstellation Gläubiger – Schuldner – Drittschuldner

    13:30 Funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, § 828 Abs. 1 ZPO

    17:35 Antrag auf Erlass des PfÜB

    25:25 Zug-um-Zug Verurteilung, § 765

    28:22 örtliche Zuständigkeit , § 828 Abs. 2 ZPO

    30:20 Arrestatorium und Inhibitorium, § 829 Abs. 1 ZPO

    37:34 Zustellung an den Drittschuldner ist Wirksamkeitsvoraussetzung, § 829 Abs. 3

    39:41 Unpfändbare Forderungen, § 811 ZPO

    42:30 Abtretungsverbot = Unpfändbarkeit? § 851 ZPO

    49:38 Anhörung des Schuldners? Nein, § 834 ZPO

    51:44 Wirkungen der Pfändung

    56:32 Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO

    01:01:29 Der Überweisungsbeschluss

    01:04:18 Wirkungen der Überweisung

    01:15:10 Rechtsbehelfe gegen den PfÜB

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    # 93 Berufungsrecht 2 (Begründetheit, Tatsachenbindung, Novenrecht)

    Berufungsrecht die Zweite! Nach ihrem Einstieg in der vergangenen Woche werfen sich Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, nun mitten hinein ins Getümmel der Begründetheitsprüfung und stoßen dort auf DIE beiden zentralen Normen des Berufungsrechts – § 529 Abs. 1 ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO, die von den beiden liebevoll seziert und in den Klausurkontext eingeordnet werden. Was ist der Unterschied zwischen tatbestandlichen Feststellungen und solchen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO? Wann sind die ersteren bindend und wann die letzteren? Wann darf ich in der Berufungsinstanz neu vortragen und wie war das gleich mit der erstmaligen Ausübung von Gestaltungsrechten? Wir sind uns sicher: Diese Folge weckt keine „Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel“ (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO!), sondern verschafft Euch einen mehr als profunden Eindruck über das Herzstück einer Berufungsklausur.

    Das Zusatzmaterial (Schemata, Beispiele, Schriftsätze) zur Berufungsreihe, das wir anlässlich dieser Folge mit weiteren Beispielen ausgebaut haben, findet ihr hier.

    Es folgt noch eine finale Folge 3, aber erst einmal: Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Einleitung

    01:56 Obersatz und Schema

    05:22 Verfahrensfehler

    09:57 Zulässigkeit der Klage

    13:42 Begründetheit der Klage

    16:33 Beweiskraft des Tatbestandes, § 314 ZPO

    20:55 Grds. Bindung an erstinstanzliche Feststellungen, § 529 I Nr. 1 1. Hs. ZPO

    27:01 Ausnahmsweise keine Bindung bei Vollständigkeits-/Richtigkeitszweifeln, § 529 I Nr. 1 2. Hs. ZPO

    36:00 Verfahrensfehler bei Tatsachenfeststellung

    45:00 Verstoß gegen § 286 ZPO

    50:38 Tatbestandsberichtigungsantrag, § 320 ZPO

    59:30 Novenrecht, § 531 ZPO

    01:16:43 Unstreitiger Vortrag

    01:25:32 Die 4 Berufungstöpfe!

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    # 93 BerufungsR 2 (Begründetheit, Tatsachenbindung, Novenrecht)

    Berufungsrecht die Zweite! Nach ihrem Einstieg in der vergangenen Woche werfen sich Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, nun mitten hinein ins Getümmel der Begründetheitsprüfung und stoßen dort auf DIE beiden zentralen Normen des Berufungsrechts – § 529 Abs. 1 ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO, die von den beiden liebevoll seziert und in den Klausurkontext eingeordnet werden. Was ist der Unterschied zwischen tatbestandlichen Feststellungen und solchen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO? Wann sind die ersteren bindend und wann die letzteren? Wann darf ich in der Berufungsinstanz neu vortragen und wie war das gleich mit der erstmaligen Ausübung von Gestaltungsrechten? Wir sind uns sicher: Diese Folge weckt keine „Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel“ (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO!), sondern verschafft Euch einen mehr als profunden Eindruck über das Herzstück einer Berufungsklausur.

    Das Zusatzmaterial (Schemata, Beispiele, Schriftsätze) zur Berufungsreihe, das wir anlässlich dieser Folge mit weiteren Beispielen ausgebaut haben, findet ihr hier.

    Es folgt noch eine finale Folge 3, aber erst einmal: Viel Spaß beim Hören!

    Kapitelmarken:

    00:00 Einleitung

    01:56 Obersatz und Schema

    05:22 Verfahrensfehler

    09:57 Zulässigkeit der Klage

    13:42 Begründetheit der Klage

    16:33 Beweiskraft des Tatbestandes, § 314 ZPO

    20:55 Grds. Bindung an erstinstanzliche Feststellungen, § 529 I Nr. 1 1. Hs. ZPO

    27:01 Ausnahmsweise keine Bindung bei Vollständigkeits-/Richtigkeitszweifeln, § 529 I Nr. 1 2. Hs. ZPO

    36:00 Verfahrensfehler bei Tatsachenfeststellung

    45:00 Verstoß gegen § 286 ZPO

    50:38 Tatbestandsberichtigungsantrag, § 320 ZPO

    59:30 Novenrecht, § 531 ZPO

    01:16:43 Unstreitiger Vortrag

    01:25:32 Die 4 Berufungstöpfe!

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    # 92 Berufungsrecht 1 (Grundlagen und Zulässigkeit)

    Liebe Hörerschaft, aufgepasst, es folgt eine Kaskade schlechter Wortspiele: Von Berufs wegen haben Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, viel mit der Berufung zu tun, weswegen sie sich dazu berufen fühlten, den Ruf der Hörerschaft nach einer Folgenreihe zum Berufungsrecht zu folgen. Bindend stellen die beiden fest: eine so umfangreiche Behandlung der Materie dürfte in Podcastform ein Novum sein, das – weil unstreitig – ohne Begrenzungen unbedingt zuzulassen sein dürfte. Und apropos „zuzulassen“: Diese Folge dreht sich im Schwerpunkt um die Examensrelevanz der Berufung und die Zulässigkeitsprüfung. Zwei weitere Folgen (zur Begründetheitsprüfung, zu Zweckmäßigkeitserwägungen und zum praktischen Aufgabenteil) werden folgen. Wir hoffen, diese Folgenreihe ist anschlussfähig. Na, alle Anspielungen verstanden? Wenn nein: Das ficht uns nicht an. Und nein: Wir nehmen nichts zurück. Viel Spaß beim Hören!

    Zusatzmaterial: Schemata, VU-Tabelle und praktische Aufgabenteile

    Aktuelle Entscheidung zur Frage der Wiedereinsetzung, wenn beim unzuständigen Gericht elektronisch ein Rechtsmittel eingelegt wird: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 411/23

    Kapitelmarken:

    00:00 Einleitung 

    03:55 Examensrelevanz

    06:08 Was ist die Berufungsinstanz für eine Instanz?

    09:53 Rechtsmittel der ZPO

    16:56 Bearbeitungsvermerk und Klausurschemata

    26:36 Rechtsbehelfsstation / Statthaftigkeit

    48:52 Beschwer

    55:18 Berufungssumme

    01:06:54 Einlegungsfrist 

    01:23:01 Begründungsfrist

    01:28:25 Form und Zuständigkeit

    01:31:14 Fazit

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